Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung
Veröffentlicht am 22 Januar 2020 Jahr 18:15

Voraussetzungen für ein Visum für die Ukraine: Leitfaden für Antragsteller

Entsprechend den internationalen Abkommen der Ukraine brauchen die Bürger von Aserbaidschan, Belarus, Armenien, Georgien, Moldau und Usbekistan für die Einreise in die Ukraine kein Visum.

Für die Beantragung eines Visums sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Ein gültiger Original-Reisepass oder ein Kinderreisepass, falls das Kind nicht im Reisepass der Eltern eingetragen ist. Der Reisepass soll mindestens drei Monate nach der beabsichtigten Ausreise aus der Ukraine gültig sein und mindestens zwei freie Seiten beinhalten. Während der Bearbeitungszeit verbleiben die Pässe bei der Visastelle.
  2. Einen Visumformular ist es nach der Anmeldung und Terminvereinbarung auszudrucken. Für die Kinder, die in den Reisepass der Eltern eingetragen sind, werden  gesonderte Visumformulare eingereicht. Visumformulare der Minderjährigen werden von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern unterschrieben.
  3.  Passbild, Format 35 x 45 mm.
  4. Der Nachweis, dass der Antragsteller eine gültige Reisekrankenversicherung für die Ukraine für die Dauer des Aufenthalts besitzt (die Versicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 30 000 EUR haben und muss die Behandlung von COVID-19 in der Ukraine abdecken).
  5. Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel (Kontoauszug/-ge von den letzten 3 Monaten). Ausreichende Mittel für die Aufenthaltszeit (ca. 55,- Euro pro Tag) + 5 Tage (ca. 275,- EUR.) müssen nachgewiesen werden.
  6. E-Mail Bestätigung über einen vereinbarten Termin.
  7. Die Konsulargebühr ist nach der Vorsprache mit dem zuständigen konsularischen Mitarbeiter der Botschaft bzw. des Konsulats zu bezahlen (EC-Karte).
Sie können die Konsulargebühr vor Ort mit EC-Karte bezahlen.
Eine Zahlung in bar oder mit Kreditkarte ist leider nicht möglich.

Die Höhe der Visumgebühren für die Staatsbürger von Australien, Österreich, Algerien, Angola, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Israel, Irland, Italien, Kanada, Côte d'Ivoir, Makedonien, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Südsudan, Portugal, Rumänien, Slowenien, Oman, USA, Tunesien, Finnland, Frankreich und Tschechien wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestimmt. Mehr dazu finden Sie unter dem folgenden Link

Für die Bürger aus Drittländern ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich, ansonsten muss das Visum im Heimatland beantragt werden.

Abhängig vom Ziel der Einreise und des Visumtyps ist zusätzlich eine der folgenden Unterlagen einzureichen:

I. Für die Beantragung des Transitvisums (Typ B)

  • Nachweis des Transitcharakters der Reise (ggf. – Visum für ein Drittland, Ticket usw.);
  • Nachweis des Transitcharakters der Beförderung von Gütern und Passagieren mit Straßenfahrzeugen;
  • Lizenz für internationale Transporte, ausgestellt durch die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates;

II. Für die Beantragung des kurzfristigen Visums (Typ C)

  • Auf Firmenbogen ausgestaltet Einladung einer in der Ukraine registrierten juristischen Person. Hinweis: Die Einladung muss die folgende Datei unbedingt erhalten:die Nummer im Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen, Einzelunternehmer und öffentlicher Organisationen; Information über die eingeladene Person - die Registrierungsnummer, das Datum und die Unterschrift, den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Angaben des Reisepasses, der Wohnort der eingeladenen Person; der Zweck und der Zeitraum des geplanten Besuchs in der Ukraine, die Anzahl der Einreisen und der Aufenthaltsort in der Ukraine sowie die Verpflichtung der juristischen Person zur Übernahme der mit dem Aufenthalt und der Ausreise aus der Ukraine verbundenen Kosten.
  • Notariell beglaubigte Einladung von natürlicher Person - Staatsangehörige der Ukraine oder Ausländer/Staatenloser -, die legalen vorübergehende oder ständigen Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine besitzen. Hinweis: Die Einladung muss die folgende Datei unbedingt erhalten: den Namen, Vornamen, Vatersname der einladenden natürlichen Person, Angaben zu ihrem Reisepass und die Bescheinigung über den festen oder vorübergehenden Wohnsitz (bezüglich Ausländer oder Staatenlosen), die Wohnanschrift den Namen, Vornamen, Vatersnamen der eingeladenen Person, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, ihre Staatsangehörigkeit, Angaben zu ihrem Reisepass, ihren Wohnsitz, den Zweck des Besuchs, die Dauer des geplanten Aufenthalts in der Ukraine, die Anzahl der Einreisen und den Wohnsitz; Verpflichtungen der einladenden natürlichen Person zur Deckung etwaiger Kosten im Zusammenhang mit der Ankunft und Abreise der eingeladenen Person aus der Ukraine.
    Die Kopien des Reisepasses und der unbefristeten oder befristeten Aufenthaltserlaubnis (für Ausländer und Staatenlose) des Empfängers - einer natürlichen Person müssen zu der Einladung beigefügt werden.
  • Einladung eines Ministeriums oder eines anderen Zentralexekutivorgans, einer staatlichen Institution, eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlichen Einrichtung;
  • Vertrag über Güter- und Personenkraftverkehr, sowie Lizenz für internationale Transporte;
  • Bescheinigung eines Auslandsukrainers;
  • Nachweis des touristischen Charakters der Reise gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über den Tourismus“;
  • Einladung einer ukrainischen medizinischen Einrichtung;
  • Nachweis der staatlichen Registrierung von der ausländischen Investition in Wirtschaft der Ukraine in Auslandswährung in Höhe von mindestens 50 Tausend US-Dollars;
  • Bestätigung der Kommission für humanitäre Hilfe beim Ministerkabinett der Ukraine über die Einreise des Ausländers oder Staatenlosen zur Erteilung humanitärer Hilfe oder Ausübung karitativer Tätigkeit;
  • Einladung einer religiösen Organisation, abgestimmte mit der staatlichen Behörde, die diese Organisation registriert hat, zum kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualen oder andere kanonische Tätigkeit;
  • Antrag des Leiters eines ausländischen Massenmediums auf die Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Massenmediums im Falle der Einreise in die Ukraine zum kurzfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten;
  • Antrag staatlicher Behörden ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen.

III. Für die Beantragung des langfristigen Visums (Typ D)

  • Vorschriftsgemäß beglaubigte Kopie der Genehmigung für die Beschäftigung eines Ausländers oder Staatenlosen, ausgestellt vom Staatlichen Beschäftigungszentrum;
  • Kopie der Entscheidung über die Einwanderungsgenehmigung, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes;
  • Genehmigung des Außenministeriums der Ukraine für die Erteilung von Visa für Familienangehörige einer Person, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt wurde;
  • Original der vorschriftsgemäß ausgestellten Einladung zum Studium;
  •  Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation, die/ das der Empfänger der internationalen technischen Hilfe ist;
  •  Einladung einer religiösen Organisation, abgestimmte mit der staatlichen Behörde, die diese Organisation registriert hat, zum langfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualen oder andere kanonische Tätigkeit;
  •  Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung oder einer anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines ausländischen Staates;
  •  Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Vertretung eines ausländischen Wirtschaftssubjekts, abgestimmt mit dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel;
  •  Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer ausländischen Bank;
  •  Antrag eines ausländischen Massenmediums, abgestimmt mit dem Staatlichen Komitee für Fernsehen und Radio;
  •  Anträge ausländischer Behörden oder internationalen Organisationen auf die Ausstellung von Visa für die in die Ukraine zum langfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung ihrer Pflichten einreisenden Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen und deren Vertretungen als auch ihre Familienangehörigen;
  •  Einladung einer entsprechenden staatlichen Behörde, die für Implementierung der kulturellen und wissenschaftlichen Programme, sowie Bildungs- und Volontär-Programme zuständig ist, oder Einladung der vorschriftsgemäß registrierten Volontär-Organisation;
  • ein Dokument, das die Ehe mit der Bürger oder Bürgerin der Ukraine bestätigt (die ausländischen Dokumente sollen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille beglaubigt werden und, dann von einem beeidigten/ermächtigten Übersetzer übersetzt werden);
  • ein Dokument, das die Zugehörigkeit zu der Familienmitglieder eines Ausländers oder einer staatenlosen Person bestätigt, die eine Bescheinigung für zeitweilige oder ständige Wohnsitz in der Ukraine haben (die ausländischen Dokumente sollen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille beglaubigt werden und, dann von einem beeidigten/ermächtigten Übersetzer übersetzt werden), Kopie der entsprechenden Bescheinigung, sowie Bestätigung über benötigte finanziellen Unterhalt der Familienmitglieder in der Ukraine;
  • Andere Dokumente, sofern dies in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.

Die Gesetzgebung der Ukraine in Bezug auf Visumerteilung beinhaltet:

Ukrainische Visa werden innerhalb von 3 Typen ausgestellt:


Transitvisa (Typ B). Visa des Typs B werden in den Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/Staatsloser beabsichtigt, durch die Ukraine zu reisen, und jede Transitperiode nicht länger als 5 Tage dauert. Visa des Typs B werden als Einfach-, Doppel- oder Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von maximal 1 Jahr oder einer anderen Periode, abhängig von den Belegen, ausgestellt. 

Kurzzeitvisa (Typ C). Visa des Typs C werden in Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/ Staatenloser beabsichtigt, sich innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage in der Ukraine aufzuhalten. Visa des Typs C werden als Einfach-, Doppel- oder Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 6 Monaten oder einer anderen Periode, abhängig von den Belegen, ausgestellt, können aber nicht für mehr als 5 Jahre ausgestellt werden.

Langzeit-Visa (Typ D). Visa des Typs D werden in Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/ Staatenloser beabsichtigt, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in der Ukraine zu beantragen. Visa der Kategorie D werden als Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 90 Tagen ausgestellt.

Als Ausländer benötigen Sie in Deutschland grundsätzlich jederzeit einen gültigen Pass oder Passersatz. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Auslandsvertretungen des Heimatlandes zuständig, außer Sie sind Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenloser oder subsidiär Schutzberechtigter.

Für diese Personengruppen erteilen die deutschen Ausländerbehörden in der Regel Passersatzpapiere, in die auch die Aufenthaltstitel erteilt werden und die es in drei Arten gibt:


  • Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)
    Reiseausweis für Staatenlose („Graues Reisedokument“)
    Reiseausweis für Ausländer („Graues Reisedokument“)


Inhaber von Blauen sowie Grauen Pässe bzw. Reisedokumenten benötigen ein ukrainisches Visum, um in die Ukraine einzureisen.
Weitere Informationen zum Thema Auslandsreisen als Geflüchteter

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