Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung
Veröffentlicht am 22 Januar 2020 Jahr 18:15

Voraussetzungen für ein Visum für die Ukraine: Leitfaden für Antragsteller


Entsprechend den internationalen Abkommen der Ukraine brauchen die Bürger von Aserbaidschan, Belarus, Armenien, Georgien, Moldau und Usbekistan für die Einreise in die Ukraine kein Visum.

Hinweis: Die gesamte Bearbeitungsdauer des Visumantrags beträgt von 5 Arbeitstagen (1 Woche) bis zu 30 Arbeitstagen (6 Wochen).

Für die Beantragung eines Visums sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Ein gültiger Original-Reisepass oder ein Kinderreisepass, falls das Kind nicht im Reisepass der Eltern eingetragen ist. Der Reisepass soll mindestens drei Monate nach der beabsichtigten Ausreise aus der Ukraine gültig sein und mindestens zwei freie Seiten beinhalten. Während der Bearbeitungszeit verbleiben die Pässe bei der Visastelle.
  2. Einen Visumformular ist es nach der Anmeldung und Terminvereinbarung auszudrucken. Für die Kinder, die in den Reisepass der Eltern eingetragen sind, werden  gesonderte Visumformulare eingereicht. Visumformulare der Minderjährigen werden von den Eltern oder gesetzlichen Vertretern unterschrieben.
  3.  Passbild, Format 35 x 45 mm.
  4. Der Nachweis, dass der Antragsteller eine gültige Reisekrankenversicherung für die Ukraine für die Dauer des Aufenthalts besitzt (die Versicherung sollte eine Deckungssumme von mindestens 30 000 EUR haben und muss die Behandlung von COVID-19 in der Ukraine abdecken).
  5. Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel (Kontoauszug/-ge von den letzten 3 Monaten). Ausreichende Mittel für die Aufenthaltszeit (ca. 55,- Euro pro Tag) + 5 Tage (ca. 275,- EUR.) müssen nachgewiesen werden.
  6. E-Mail Bestätigung über einen vereinbarten Termin.
  7. Die Konsulargebühr ist nach der Vorsprache mit dem zuständigen konsularischen Mitarbeiter der Botschaft bzw. des Konsulats zu bezahlen (EC-Karte).
Sie können die Konsulargebühr vor Ort mit EC-Karte bezahlen.
Eine Zahlung in bar oder mit Kreditkarte ist leider nicht möglich.

Die Höhe der Visumgebühren für die Staatsbürger von Australien, Österreich, Algerien, Angola, Belgien, Großbritannien, Dänemark, Israel, Irland, Italien, Kanada, Côte d'Ivoir, Makedonien, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Südsudan, Portugal, Rumänien, Slowenien, Oman, USA, Tunesien, Finnland, Frankreich und Tschechien wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestimmt. Mehr dazu finden Sie unter dem folgenden Link

Für die Bürger aus Drittländern ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich, ansonsten muss das Visum im Heimatland beantragt werden.

Abhängig vom Ziel der Einreise und des Visumtyps ist zusätzlich eine der folgenden Unterlagen einzureichen:

I. Für die Beantragung des Transitvisums (Typ B)

B-01 (Transitreise)

  • Einen Nachweis des Transitcharakters der Reise (ggf. – Visum für ein Drittland, Ticket usw.);

B-02 (Transitreise für die Beförderung von Gütern und Passagieren)

  • Einen Nachweis des Transitcharakters der Beförderung von Gütern und Passagieren mit Straßenfahrzeugen;

B-03 (Transitreise eines Besatzungsmitgliedes eines ausländischen Schiffes)

  • Eine Lizenz für internationale Transporte, ausgestellt durch die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates.

II. Für die Beantragung des kurzfristigen Visums (Typ C)

C-01 (Geschäftsreise) 

  • Eine Originaleinladung (auf dem Firmenbriefbogen) einer in der Ukraine registrierten juristischen Person. Hinweis: Die Einladung muss folgende Information beinhalten: 1) die Nummer der einladenden juristischen Person im einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen, Privatunternehmer und öffentlicher Vereine der Ukraine; 2) Registrierungsnummer der Einladung, Datum und Unterschrift; 3) Information über die eingeladene Person - den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, Daten zum Reisepass (Dokumentennummer, ausstellende Behörde, Dokumententyp und Gültigkeitsdatum), die Meldeadresse in Deutschland; den Zweck und den Zeitraum des geplanten Aufenthalts in der Ukraine, Anzahl der Einreisen, Aufenthaltsadresse in der Ukraine; 4) die Verpflichtung der einladenden juristischen Person zur Übernahme der mit dem Aufenthalt der eingeladenen Person in der Ukraine und ihre Ausreise aus der Ukraine verbundenen Kosten;

C-02 (Privatreise)

  • Eine notariell beglaubigte Originaleinladung von einem ukrainischen Staatsbürger oder einem Ausländer oder einem Staatenlosen, der sich rechtmäßig in der Ukraine aufhält. Hinweis: Eine notariell beglaubigte Originaleinladung von einem ukrainischen Staatsbürger oder einem Ausländer oder einem Staatenlosen, der sich rechtmäßig in der Ukraine aufhält. Die Einladung muss folgende Information beinhalten: 1) den Namen, Vornamen und Vatersname der einladenden Person; Daten zum ihr Personalausweis oder Reisepass (Dokumentennummer, ausstellende Behörde, Dokumententyp und Gültigkeitsdatum), sowie zur ukrainischen Aufenthaltserlaubnis (befristeten Aufenthaltstitel) oder Niederlassungserlaubnis (unbefristeten Aufenthaltstitel), die Meldeadresse; 2) den Namen, Vornamen und Vatersname der eingeladenen Person, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, ihre Staatsangehörigkeit, Daten zu ihren Reisepass (Dokumentennummer, ausstellende Behörde, Dokumententyp und Gültigkeitsdatum), ihre Meldeadresse in Deutschland, den Zweck und den Zeitraum des geplanten Aufenthalts in der Ukraine, die Anzahl der Einreisen und den Aufenthaltsadresse in der Ukraine; 4) die Verpflichtung der einladenden Person zur Deckung der mit der Ankunft, Aufenthalt in und Ausreise aus der Ukraine der eingeladenen Person verbundenen Kosten. Die Kopien des Inlandspasses (im Fall von einladenden ukrainischen Staatsbürgern) oder Reisepasses zusammen mit der Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis (im Fall von einladenden Ausländern und Staatenlosen) sind der Einladung beizufügen;

C-03 (Dienstreise)

  • Eine Einladung einer staatlichen Institution, eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlichen Organisation;

C-04 (internationale Transporte von Gütern und Personen)

  • Einen Vertrag über Güter- und Personenkraftverkehr mit Straßenfahrzeugen, sowie Lizenz für internationale Transporte;

C-05 (Reise von ausländischen Ukrainern)

  • Ein Ausweis des ausländischen Ukrainers. Die Ehepartner und die Kinder der ausländischen Ukrainern reichen ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu der Familie ein. Die ausländischen Urkunden müssen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille versehen sein, und zusammen mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung ins Ukrainische eingereicht werden;

C-06 (touristische Reise)

  • Einen Nachwies des touristischen Charakters der Reise  (z.B. Hotel- und Fahrkartenbuchung);

C-07 (Reise für medizinische Behandlung)

  • Eine Einladung einer ukrainischen medizinischen Einrichtung. ;

C-08 (Reise eines Investors)

  • Einen Nachweis für eine ausländische Investition gemäß der Gesetzgebung der Ukraine über die Regime der ausländischen Investition;

C-10 (kurzfristige Reise für religiöse Tätigkeit)

  • Eine Einladung einer religiösen Organisation, die mit der staatlichen Behörde abgestimmt sein soll, die diese Organisation registriert hat, zum kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsrituale oder andere kanonische Tätigkeit;

C-11 (kurzfristige Reise für journalistische Tätigkeit)

  • Einen Antrag eines ausländischen Massenmediums auf Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Massenmediums im Falle der Einreise in die Ukraine zum kurzfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten;

C-12 (offizielle Reise)

  • Einen Antrag ausländischer staatlichen Behörden oder internationalen Organisationen;

C-13 (Reise für die Wahlbeobachtung)

  • Beschluss der Zentralen Wahlkommission über die Registrierung offizieller Beobachter aus der ausländischen Staaten und internationalen Organisationen zu den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, zu Lokalwahlen und zum landesweitem Referendum;

C-14 (Reise zwecks Teilnahme an Bestattung von einem Verwandten)

  • Ein Dokument, das nachweist, dass ein Ausländer oder ein Staatenloser Ehemann, Ehefrau, Vater, Mutter oder Kind eines verstorbenen ukrainischen Staatsbürgers ist.

III. Für die Beantragung des langfristigen Visums (Typ D)

D-01 (Immigration) 

  • Eine amtlich beglaubigte Kopie der Entscheidung über die Einwanderungsgenehmigung, ausgestellt bei dem Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine;  

D-02 (Familienzusammenführung zu einer Person mit dem Flüchtlingsstatus)

  • Genehmigung des Außenministeriums der Ukraine für die Erteilung von Visa für Familienangehörige einer Person, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt wurde;

D-03 (diplomatische/konsularische Tätigkeit)

  • Einen Antrag ausländischer Behörden oder internationalen Organisationen um Erteilung von Visa für die in die Ukraine zum langfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung ihrer Pflichten einreisenden Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen, internationaler Organisationen und deren Vertretungen, sowie Familienangehörigen der oben genannten Mitarbeiter;

D-04 (Beschäftigung, allgemein)

  • Eine vorschriftsgemäß beglaubigte Kopie der Genehmigung für die Beschäftigung eines Ausländers oder eines Staatenlosen. Die Ausländer oder Staatenlose, die nach der Gesetzgebung der Ukraine Arbeit ohne entsprechende Genehmigung aufnehmen dürfen, legen Arbeitsvertrag vor. Die ausländischen Ukrainer legen, außer einem Arbeitsvertrag, ein Ausweis des ausländischen Ukrainers vor;

D-05 (Beschäftigung im Rahmen eines Projektes für internationale technische Hilfe)

  • Eine Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation, das/die Empfänger der internationalen technischen Hilfe ist;

D-06 (Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsrituale oder andere kanonische Tätigkeit)

  • Eine Einladung einer religiösen Organisation, die mit der staatlichen Behörde abgestimmt sein soll, die diese Organisation registriert hat, zum langfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsrituale oder andere kanonische Tätigkeit;

D-07 (Beschäftigung bei einer ausländischen gesellschaftlichen Organisation)

  •  Eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung oder einer anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines ausländischen Staates;

D-08 (Beschäftigung bei einem ausländischen Wirtschaftsobjekt)

  • Eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung oder Vertretung eines ausländischen Wirtschaftssubjekts;

D-09 (Beschäftigung bei einer ausländischen Bank)

  • Eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer ausländischen Bank;

D-10 (Tätigkeit in den Bereichen von Kultur, Bildung und Sport; Volontärarbeit)

  • Eine Einladung einer entsprechenden staatlichen Behörde, die für Implementierung der Programme in den Bereichen von Kultur, Bildung und Sport, sowie Volontärarbeit zuständig ist, oder eine Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Volontär-Organisation, die Freiwillige in ihre Aktivitäten einbezieht, zusammen mit einer Kopie der Bescheinigung über die staatliche Registrierung solcher Organisation. 

D-11 (journalistische Tätigkeit)

  • Einen Antrag eines ausländischen Massenmediums auf Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Massenmediums, der für einen längeren Aufenthalt in die Ukraine einreist, um seine offiziellen Pflichten zu erfüllen;

D-12 (Gründer, Teilnehmer und/oder wirtschaftlicher Eigentümer (Verwalter) einer ukrainischen juristischen Person)

  • Ein Dokument, das bestätigt, dass: 1) ein Ausländer oder ein Staatenloser der Gründer, und/oder ein Teilnehmer, und/oder wirtschaftlicher Eigentümer (Verwalter) einer juristischen Person ist (die in das einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen, Privatunternehmer und öffentlicher Vereine der Ukraine eingetragen ist); 2) der Anteil eines Ausländers oder Staatenlosen oder einer ausländischen juristischen Person, deren Begünstigter (Verwalter) er ist, in der Aktienkapital der ukrainischen juristischen Person mindestens 100.000 Euro beträgt. 

D-13 (Studium)

  • Das Original einer vorschriftsgemäß ausgestellten und registrierten Einladung zum Studium;

D-14 (Familienzusammenführung zu einem ukrainischen Staatsbürger)

  • Eine Urkunde, die die Ehe mit einem ukrainischen Staatsbürger nachweist. Die ausländischen Urkunden müssen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille versehen sein, und zusammen mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung ins Ukrainische eingereicht werden;

D-15 (Familienzusammenführung zu einem Ausländer oder einem Staatenlosen)

  • Eine Urkunde, die die Zugehörigkeit zur Familie eines Ausländers oder eines Staatenlosen nachweist, der im Besitz einer ukrainischen Aufenthaltserlaubnis (befristeten Aufenthaltstitel) oder Niederlassungserlaubnis (unbefristeten Aufenthaltstitel) ist, zusammen mit einer notariell beglaubigte Kopie der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis, sowie einem Nachweis des ausreichenden Lebensunterhalts der Familienmitglieder in der Ukraine. Die ausländischen Urkunden müssen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille versehen sein, und zusammen mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung ins Ukrainische eingereicht werden.

Die Gesetzgebung der Ukraine in Bezug auf Visumerteilung beinhaltet:

Ukrainische Visa werden innerhalb von 3 Typen ausgestellt:


Transitvisa (Typ B). Visa des Typs B werden in den Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/Staatsloser beabsichtigt, durch die Ukraine zu reisen, und jede Transitperiode nicht länger als 5 Tage dauert. Visa des Typs B werden als Einfach-, Doppel- oder Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von maximal 1 Jahr oder einer anderen Periode, abhängig von den Belegen, ausgestellt. 

Kurzzeitvisa (Typ C). Visa des Typs C werden in Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/ Staatenloser beabsichtigt, sich innerhalb von 180 Tagen bis zu 90 Tage in der Ukraine aufzuhalten. Visa des Typs C werden als Einfach-, Doppel- oder Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 6 Monaten oder einer anderen Periode, abhängig von den Belegen, ausgestellt, können aber nicht für mehr als 5 Jahre ausgestellt werden.

Langzeit-Visa (Typ D). Visa des Typs D werden in Fällen ausgestellt, in denen ein Ausländer/ Staatenloser beabsichtigt, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in der Ukraine zu beantragen. Visa der Kategorie D werden als Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von 90 Tagen ausgestellt.

Als Ausländer benötigen Sie in Deutschland grundsätzlich jederzeit einen gültigen Pass oder Passersatz. Für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen sind grundsätzlich die Auslandsvertretungen des Heimatlandes zuständig, außer Sie sind Asylberechtigter, anerkannter Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Staatenloser oder subsidiär Schutzberechtigter.

Für diese Personengruppen erteilen die deutschen Ausländerbehörden in der Regel Passersatzpapiere, in die auch die Aufenthaltstitel erteilt werden und die es in drei Arten gibt:


  • Reiseausweis für Flüchtlinge („Blauer Pass“)
    Reiseausweis für Staatenlose („Graues Reisedokument“)
    Reiseausweis für Ausländer („Graues Reisedokument“)


Inhaber von Blauen sowie Grauen Pässe bzw. Reisedokumenten benötigen ein ukrainisches Visum, um in die Ukraine einzureisen.
Weitere Informationen zum Thema Auslandsreisen als Geflüchteter

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