Паспортні питання Щодо дійсності проїзних документів Вихід з громадянства Оформлення віз / Visabeantragung
26 червня 2013 року Радою ЄС були схвалені технічні зміни до Кодексу Шенгенських кордонів, які набрали чинності 19 липня ц.р., за виключенням окремих положень.
Зазначені зміни, серед іншого, доповнюють статтю 5 Кодексу положеннями, які передбачають нові вимоги щодо дійсності проїзних документів при в’їзді до країн ЄС громадян третіх держав, а саме: «проїзний документ повинен бути виданий не раніше, ніж протягом останніх 10 років».
Водночас, прикордонні служби більшості держав-членів ЄС при виїзді за межі ЄС пропускатимуть громадян третіх держав, які користуються паспортними документами з продовженим терміном дії, проте попереджатимуть про неможливість повторного в’їзду за такими документами.
Разом з тим, відповідно до ст.4 Закону України «Про порядок виїзду з України і в'їзду в Україну громадян України» паспорт громадянина України для виїзду за кордон оформлюється на період до десяти років з можливістю продовження на такий самий термін.
З метою уникнення ускладнень для громадян України під час подорожей країнами ЄС рекомендуємо подавати до відповідної консульської установи України у ФРН пакет документів для оформлення нового паспорта, а не продовження терміну його дії.
Оформлення віз /Visabeantragung
Gemäß dem Erlass des Präsidenten der Ukraine vom 26.07.2005 genießen die Bürger der EU-Länder, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Fürstentums Liechtenstein sowie Norwegen für die Reisen bis 90 Kalendertage im Laufe von 180 Kalendertagen eine visumfreie Regime. Herzlich Willkommen in der Ukraine! |
Die Bürger mancher anderen Staaten genießen auch eine visumfreie Regime bei den Reisen in die Ukraine. Konkrete Auskunft diesbezüglich können Sie auf der Webseite des ukrainischen Außenministeriums bekommen unter
Entry regime and visa requirements for foreigners entering Ukraine
Achtung: Sonderbestimmungen für die Ein- bzw. Ausreise in/aus vorübergehend okkupierten Territorien der Ukraine!
Die kurzfristigen Visa für die Bürger von Australien, Albanien, Guatemala, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Panama, Singapur, Türkei und Kroatien werden ohne Einladungen ausgestellt. |
Entsprechend den internationalen Abkommen der Ukraine brauchen die Bürger von Aserbaidschan, Belarus, Armenien, Georgien, Moldau, Russischen Föderation und Usbekistan für die Einreise in die Ukraine kein Visum.
Bitte beachten Sie, dass vom 20. Juni bis 30. September 2016 für die Bürger der Republik China die kurzfristigen Visa zur einmaligen Einreise und für einen Aufenthalt bis zu 15 Tage in dem internationalen Flughafen „Boryspil“ ausgestellt werden. Folgende Unterlagen, die touristischen oder geschäftlichen Charakter der Reise bestätigen, sind für die Beantragung eines Visums vorzulegen:
1.Vorschriftsgemäß ausgestaltete Einladung einer empfangenden Seite, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes
2. Einladung eines Ministeriums, eines anderen Zentralexekutivorgans, einer staatlichen Institution, eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlichen Organisation
3. Nachweis der staatlichen Registrierung von der ausländischen Investition in Wirtschaft der Ukraine in Auslandswährung in Höhe von mindestens 50 Tausend US Dollars oder Bescheinigung der Bank über die ausländischen Investition in Wirtschaft der Ukraine in Auslandswährung in Höhe von mindestens 50 Tausend US Dollars
4. Antrag staatlicher Behörden ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen.
5. Dokumente, die Absicht bestätigen, das Territorium der Ukraine bis zum Ablauf des Visums zu verlassen (Hotelbuchung, Voucher, Reisevertrag)
6. Eine in der Ukraine geltende Krankenversicherung und Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel
Die Gebühr beträgt 2550 UAH.
Die kurzfristigen Visa für die Bürger von Australien, Albanien, Guatemala, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Panama, Singapur, Türkei und Kroatien werden ohne Einladungen ausgestellt.
ACHTUNG: Um einen Visaantrag beim Generalkonsulat der Ukraine in Frankfurt zu stellen, braucht man ab 1. Juli 2016 einen Termin zu vereinbaren.
Für die Beantragung eines Visums sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
Für die Bürger aus Drittländern ist eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich, ansonsten muss das Visum im Heimatland beantragt werden.
Abhängig vom Ziel der Einreise und des Visumtyps ist zusätzlich eine der folgenden Unterlagen einzureichen:
I. Für die Beantragung des Transitvisums (Typ B)
- Nachweis des Transitcharakters der Reise (ggf. – Visum für ein Drittland, Ticket usw.);
- Nachweis des Transitcharakters der Beförderung von Gütern und Passagieren mit Straßenfahrzeugen;
- Lizenz für internationale Transporte, ausgestellt durch die zuständige Behörde des Aufenthaltsstaates;
II. Für die Beantragung des kurzfristigen Visums (Typ C)
- Vorschriftsgemäß ausgestaltete Einladung einer empfangenden Seite, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes;
- Einladung eines Ministeriums oder eines anderen Zentralexekutivorgans, einer staatlichen Institution, eines staatlichen Unternehmens oder einer staatlichen Organisation;
- Vertrag über Güter- und Personenkraftverkehr, sowie Lizenz für internationale Transporte;
- Bescheinigung eines Auslandsukrainers;
- Nachweis des touristischen Charakters der Reise gemäß dem Gesetz der Ukraine „Über den Tourismus“;
- Einladung einer ukrainischen medizinischen Einrichtung;
- Nachweis der staatlichen Registrierung von der ausländischen Investition in Wirtschaft der Ukraine in Auslandswährung in Höhe von mindestens 50 Tausend US Dollars;
- Bestätigung der Kommission für humanitäre Hilfe beim Ministerkabinett der Ukraine über die Einreise des Ausländers oder Staatenlosen zur Erteilung humanitärer Hilfe oder Ausübung karitativer Tätigkeit;
- Einladung einer religiösen Organisation, abgestimmte mit der staatlichen Behörde, die diese Organisation registriert hat, zum kurzfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualien oder andere kanonische Tätigkeit;
- Antrag des Leiters eines ausländischen Massenmediums auf die Erteilung eines Visums für einen ausländischen Korrespondenten oder Vertreter eines ausländischen Massenmediums im Falle der Einreise in die Ukraine zum kurzfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten;
- Antrag staatlicher Behörden ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen.
III. Für die Beantragung des langfristigen Visums (Typ D)
- Vorschriftsgemäß beglaubigte Kopie der Genehmigung für die Beschäftigung eines Ausländers oder Staatenlosen, ausgestellt vom Staatlichen Beschäftigungszentrum;
- Kopie der Entscheidung über die Einwanderungsgenehmigung, ausgestellt von der territorialen Behörde oder Abteilung des Staatlichen Migrationsdienstes;
- Genehmigung des Außenministeriums der Ukraine für die Erteilung von Visa für Familienangehörige einer Person, der in der Ukraine der Flüchtlingsstatus gewährt wurde;
- Original der vorschriftsgemäß ausgestellten Einladung zum Studium;
Bei Beantragung eines Studentenvisums müssen zusätzlich die Unterlagen vorgelegt werden, die bei der entsprechenden ukrainischen Hochschule einzureichen sind:
1) Bildungszeugnis mit den erhaltenen Fachnoten;
2) Geburtsurkunde;
3) das bei der offiziellen Gesundheitsbehörde des Herkunftslandes beglaubigte Gesundheitszertifikat, das nicht früher als zwei Monate vor Einreise in die Ukraine ausgestellt wurde.
Das Bildungszeugnis, Gesundheitszertifikat und Geburtsurkunde müssen legalisiert werden oder mit Stempel „Apostille“ bei den zuständigen Behörden des Ausstellungslandes beglaubigt sein, sowie ins Ukrainische von einem vereidigtem Übersetzer übersetzt werden.
- Einladung einer staatlichen Institution, eines Unternehmens oder einer Organisation, die/ das Empfänger der internationalen technischen Hilfe ist;
- Einladung einer religiösen Organisation, abgestimmte mit der staatlichen Behörde, die diese Organisation registriert hat, zum langfristigen Aufenthalt in der Ukraine für Verbreitung der religiösen Lehren, Durchführung der Religionsritualien oder andere kanonische Tätigkeit;
- Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale, Abteilung, Vertretung oder einer anderen Struktureinheit einer gesellschaftlichen (Nichtregierungs-) Organisation eines ausländischen Staates;
- Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Vertretung eines ausländischen Wirtschaftssubjekts, abgestimmt mit dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel;
- Einladung einer vorschriftsgemäß registrierten Filiale oder Vertretung einer ausländischen Bank;
- Antrag eines ausländischen Massenmediums, abgestimmt mit dem Staatlichen Komitee für Fernsehen und Radio;
- Nachweis des Reisezwecks, ausgestellt vom Verwaltungsorgan für die Organisation und Durchführung des Finalteils der Europa-Fußballmeisterschaft 2012 in der Ukraine;
- Anträge ausländischer Behörden oder internationalen Organisationen auf die Ausstellung von Visa für die in die Ukraine zum langfristigen Aufenthalt zwecks Wahrnehmung ihrer Pflichten einreisenden Mitarbeiter diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen und deren Vertretungen als auch ihre Familienangehörigen;
- Einladung einer entsprechenden staatlichen Behörde, die für Implementierung der kulturellen und wissenschaftlichen Programme, sowie Bildungs- und Volontär-Programme zuständig ist, oder Einladung der vorschriftsgemäß registrierten Volontär-Organisation;
- ein Dokument, das die Ehe mit der Bürger oder Bürgerin der Ukraine bestätigt;
- ein Dokument, das die Zugehörigkeit zur Familienmitglieder eines Ausländers oder einer staatlosen Person bestätigt, die eine Bescheinigung für zeitweilige oder ständige Wohnsitz in der Ukraine haben (die ausländische Dokumente sollen legalisiert oder, beziehungsweise, mit Apostille beglaubigt werden und, dann von einem beeidigten Dolmetscher übersetzt werden), Kopie der entsprechenden Bescheinigung, sowie Bestätigung über benötigte finanziellen Unterhalt der Familienmitglieder in der Ukraine;
- Andere Dokumente, sofern dies in internationalen Verträgen der Ukraine vorgesehen ist.
Nach Abs. 30 der Vorschrift für das Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis (in der Fassung des Ministerkabinetts der Ukraine №511 vom 20. Mai 2009), Besitzer eines internationalen Führerscheines oder eines Führerscheines eines fremden Landes, der die Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 1968 erfüllen und für die Einträge in dem die Buchstaben des lateinischen Alphabets verwendet werden, sind während ihres vorübergehenden Aufenthalts in der Ukraine zum Führen von Fahrzeugen berechtigt. |
Für die Personen, die in der Ukraine vorübergehend aufhalten, sowohl eine Umschreibung von ihren ausländischen Führerschein auf den ukrainischen Führerschein, als auch die Erteilung von einen ukrainischen Führerschein statt verlorenen aufgrund von Diebstahl, Naturkatastrophen und anderen unvorhergesehenen Umständen wird nicht ausgeführt.
Wird ein Wohnsitz dauerhaft in der Ukraine verlegt, so gelten ausländische Führerscheine ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung nur noch 60 Tage und danach eine Fahrerlaubnis aus dem Ausland kann umgeschrieben werden. Eine Umschreibung eines Führerscheins ist nach einer ärztlichen Untersuchung und die Ablegung der theoretischen sowie der praktischen Prüfungen möglich.